Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabeverordnung NRW
VergabeVO NRW§ 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Stand: 26.08.2026
Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.